Die verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK

Bereits seit mehr als 20 Jahren gibt es den Begriff der verantwortlichen Elektrofachkraft vEFK. Seit 1995 ist die Stellung der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) in der DIN VDE 1000-10 "Anforderungen an die in der Elektrotechnik tätigen Personen" - letzte Anpassung 06-2021 - verankert, sie hat eine zentrale Funktion für die rechtssichere Organisation der elektrotechnischen Bereiche eines Unternehmens. 

Rechtliche Grundlage

Grundlage der Beauftragung und Stellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft ist letztlich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

  • gemäß § 3 ArbSchG stellt der Arbeitgeber hinsichtlich des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten „für eine geeignete Organisation“ sorgen und die geeigneten Mittel bereit.
  • gemäß § 13 ArbSchG kann der Arbeitgeber „zuverlässige und fachkundige Personen“ schriftlich damit beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung zu übernehmen.

Die Fachverantwortung für die Elektrosicherheit ist Teil der unternehmerischen Gesamtverantwortung für seine Mitarbeiter.

 

Im § 3 „Grundsätze“ der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) kann hier herangezogen werden. Der Paragraf beschreibt die Verpflichtung des Unternehmers zum Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach den elektrotechnischen Regeln. Errichtung, Änderung und Instandhaltung sind nur „von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ erlaubt.

 

In den allgemein anerkannten Regeln der Technik wird der Begriff  der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ konkretisiert. Jedoch erst in der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ (erstmals 1995, aktuelles Ausgabedatum 06-2021).

Wann benötigt ein Betrieb eine verantwortliche Elektrofachkraft?

Jedes Unternehmen, welches unter den Geltungsbereich der DIN VDE 1000 – 10 fällt, sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft bestellen. Gemäß der Norm sind das Unternehmen, die über einen „elektrotechnischen Betriebsteil“ verfügen. Dies betrifft alle Unternehmen, die elektrotechnische Einrichtungen planen, konstruieren, errichten, betreiben, prüfen oder instand halten.

 

Immer dann, wenn der Chef und die Führungskräfte eines solchen Unternehmens selbst keine Elektrofachkräfte, sondern elektrotechnische Laien sind, können sie keine Fachverantwortung im Bereich Elektrotechnik/Elektrosicherheit übernehmen. Dann ist der Arbeitgeber gut beraten die Leitungs- und Aufsichtsaufgaben nach DGUV Vorschrift 3 an eine Elektrofachkraft zu übertragen, die damit zur verantwortlichen Elektrofachkraft - VEFK - wird.

Warum sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft schriftlich bestellt werden?

Die schriftliche Bestellung ist für eine rechtssichere Pflichtenübertragung unbedingt empfehlenswert. Denn bei der Bestellung geht es nicht nur um eine Pflichtenübertragung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (s. o.), sondern es greift auch § 9 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Nur mit einer ordnungsgemäßen schriftlichen Zuweisung von Unternehmerpflichten dürfte im Schadens- und Haftungsfall eine „gerichtsfeste“ Organisation gegeben sein.

Beratungsleistung

Gemeinsam mit Ihnen erstelle ich die Stellenbeschreibung Ihrer vEFK sowie die Bestellungsunterlagen.

 

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  • Ihre Unternehmensstruktur bilden die Grundlage.
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Bei Fragen oder Anregungen freue ich mich über einen Anruf oder ein entsprechendes Mail. Ebenso erstelle ich Ihnen gern ein für Ihren Bedarf zugeschnittenes Angebot.

 

Tel: 0176 48346794

Mail: hartmut.knorr@hr-safety-training.de - oder über nachfolgendes Formular

 

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