Jahresunterweisung EuP

Zum Erhalt der Fachkunde fordert das Arbeitsschutzgesetz im § 12 Abs. 1, dass alle Mitarbeiter und hier im speziellen, elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP), in regelmäßigen Abständen - mindestens einmal jährlich - wiederkehrend geschult bzw. unterwiesen werden.

§4 Abs. (1) DGUV Vorschrift 1 - Unterweisung von Versicherten

"Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zur ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen und sie muss dokumentiert werden."

 

Hintergründe

  • Arbeitschutzgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
  • DIN VDE 0105 Teil 100

Inhalt 

  • Unterweisung über die Gefahren des Stromes
  • Sicherheitsgerechtes Verhalten bei Fehlern an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
  • Zulässige Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Person EuP
  • Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes für die Durchführung von Wartungsarbeiten an Elektroanlagen z.B. beim Reinigen elektrischer Anlagen und Betriebsstätten
  • Auswechseln von Glühlampen, Schraub- und Gerätesicherungen
  • Betätigen von: Stellgliedern, Leitungsschutzschlter, Fehlerstromschutzschaltern (RCD) ,Motorschutzschaltern etc.
  • ....

Die Jahresunterweisung hat eine Dauer von 1/2 bis 1 Tag und schließt mit einer Lernerfolgskontrolle (Wissenstransfertest) ab.

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