Erstellung einer Betriebsanweisung

Grundsatz der Sicherheitstechnik ist, dass Gefährdungen von Mitarbeitern durch zwangsläufig wirkende technische Maßnahmen, z.B. sichere Konstruktionen, Verdeckungen, Verkleidungen, sowie durch die Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden.

Es ist deshalb notwendig, die technischen Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu ergänzen. Sowohl die organisatorischen Maßnahmen als auch das sicherheitsgerechte Verhalten dürfen jedoch nicht dem Zufall überlassen bleiben. Sie müssen vielmehr im Voraus durchdacht und für das Betreiben von Einrichtungen und Verwenden von Stoffen oder Zubereitungen festgelegt sein. Dementsprechend sind die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall in Betriebsanweisungen zusammenzufassen.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

 

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Sie ist enthalten in:

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
  • § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),
  • § 14 Gefahrstoffverordnung.

Der Unfallversicherer beschreibt diese Forderungen in der DGUV Information 211-010 (BGI 578).

In dieser Information weisen die Unfallversicherer, unter anderem, auf die rechtlichen Hintergründe sowie auf die Anforderungen an Betriebsanweisungen hin. Die Betriebsanweisungen sind in folgender Form zu verfassen:

  • in Schriftform
  • in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten
  • die Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein,
  • die Betriebsanweisungen müssen konkret abgefasst sein,
  • die Geltungsdauer der Betriebsanweisungen sind i.d.R. nicht zeitlich begrenzt,
  • die Betriebsanweisungen sollten graphisch einheitlich gestaltet sein

Ihre Vorteile:

  • Die Beratung wird auf Ihre Belange und Wünsche hin konzipiert.
  • Ihr Betrieb steht im Focus.
  • Am Ende haben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen erstellt.
  • Sie haben Ihre Betriebs-und Arbeitsanweisungen erstellt.
  • Sie sparen Seminar-, Fahrt- und Übernachtungskosten.

 

Thematische Beispiele für Betriebsanweisungen

  • Betreten von Schaltanlagen
  • Betreten von Batterieräumen
  • Öffnen von Schaltschränken
  • Betreten von Transformatorräumen

Beratungsleistung

Gemeinsam mit Ihnen erstelle ich, auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilungen, für Sie Ihre Betriebsanweisungen.

 

Ihre Vorteile:

  • Ihre Gefährdungsbeurteilungen bilden die Grundlage
  • Ihre Anlagen und Tätigkeiten werden abgebildet
  • Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter können sich direkt beteiligen
  • Die Betriebsanweisungen sind praxisnah und anwendbar

Bei Fragen oder Anregungen freue ich mich über einen Anruf oder ein entsprechendes Mail. Ebenso erstelle ich Ihnen gern ein für Ihren Bedarf zugeschnittenes Angebot.

 

Tel: 0176 48346794

Mail: hartmut.knorr@hr-safety-training.de - oder über nachfolgendes Formular

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