Erstellung einer Arbeitsanweisung

„Eine Betriebsanweisung enthält schriftliche Anordnungen des Unternehmers für den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Stoffen. Sie gehört zu den Arbeitgeberpflichten.“ (Elektrofachkraft, 2015). Man findet Betriebsanweisungen immer in unmittelbarer Umgebung zu dem jeweiligen Arbeitsmittel z.B. einer Maschine. Farblich gekennzeichnet, kann der Mitarbeiter sofort erkennen, auf welche Dinge er achten muss und was für Gefahren beim Umgang mit der Maschine ausgehen.

Grundsätzlich muss jede Standardarbeitsanweisung eine Reihe von Einzelfragen klären, die sich bei der Durchführung einer Tätigkeit stellen, wie zum Beispiel:

  • Wofür, warum wird gearbeitet? – Zweck der Arbeit
  • Wo wird gearbeitet? – Anwendungsbereich (Arbeitsplatz)
  • Wer muss die Arbeit erledigen? – Verantwortlichkeit
  • Was muss getan werden? – Arbeitsgänge
  • Wie, wie gut wird gearbeitet? – Detaillierter Arbeitsablauf
  • Womit soll gearbeitet werden? – Erforderliche Arbeitsmittel
  • Weshalb muss dies getan werden? – Begründung, Hinweise

Arbeitsanweisungen präzisieren damit die Tätigkeit in Einzelschritten.

Rechtsgrundlagen

Die Erstellung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Sie ist enthalten in

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
  • § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),
  • § 14 Gefahrstoffverordnung.

Der Unfallversicherer beschreibt diese Forderungen der Betriebsanweisungen in der DGUV Information 211-010 (BGI 578).

 

Der Unfallversicherer weist in die Information, unter anderem, auf die rechtlichen Hintergründe sowie auf die Anforderungen an Betriebsanweisungen hin. Die Betriebsanweisungen sind in folgender Form zu verfassen:

  • in Schriftform
  • in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten
  • die Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein,
  • die Betriebsanweisungen müssen konkret abgefasst sein,
  • die Geltungsdauer der Betriebsanweisungen sind i.d.R. nicht zeitlich begrenzt,
  • die Betriebsanweisungen sollten graphisch einheitlich gestaltet sein.

Tätigkeitsbezogene - Praxisbeispiel

Folgende tätigkeitsbezogenen Themen für Arbeitsanweisung möchte ich Ihnen vorstellen:

  • 0,4/0,7 kV Einschub in Trennstellung verfahren
  • 0,4/0,7 kV Einschub in Betriebsstellung verfahren
  • Sicherungen austauschen bzw. auswechseln
  • Batterieräumen: Messen der Zellenspannung
  • Batterieräume: Messen der Säuredichte
  • Prüfen und Messen bis Nennspannung 690 V

Beratungsleistung

Gemeinsam mit Ihnen erstelle ich, auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilungen, für Sie Ihre Arbeitssanweisungen.

 

Ihre Vorteile:

  • Ihre Gefährdungsbeurteilungen bilden die Grundlage.
  • Ihre Anlagen und Tätigkeiten werden abgebildet.
  • Die Beratung wird auf Ihre Belange und Wünsche hin konzipiert.
  • Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter sind direkt beteiligen
  • Ihr Betrieb steht im Focus.
  • Am Ende haben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen erstellt.
  • Die Arbeitssanweisungen sind praxisnah und anwendbar
  • Sie haben Ihre Arbeitsanweisungen erstellt.
  • Sie sparen Seminar-, Fahrt- und Übernachtungskosten.

Bei Fragen oder Anregungen freue ich mich über einen Anruf oder ein entsprechendes Mail. Ebenso erstelle ich Ihnen gern ein für Ihren Bedarf zugeschnittenes Angebot.

 

Tel: 0176 48346794

Mail: hartmut.knorr@hr-safety-training.de - oder über nachfolgendes Formular

 

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